AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 225m Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums
Literatur
S § 225c.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelvorschriften | ||
II. | Bestellung (Abs 1 bis 3) | ||
III. | Enthebung (Abs 4) | ||
IV. | Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit (Abs 5) | ||
V. | Vergütung (Abs 6) |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225m regelt die Bestellung bzw Enthebung von Mitgliedern des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (Abs 1 bis 4) sowie deren Verschwiegenheitspflicht (Abs 5) und Vergütung (Abs 6).
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
2
Die Bestimmung, die keine europäische Grundlage hat, geht auf das EU-GesRÄG 1996 zurück und wurde insbesondere durch das GesRÄG 2004 sowie das IRÄ-BG hinsichtlich der Vergütungsregelung in § 225m Abs 6 abgeändert. Zuletzt erfolgte mit dem AktRÄG 2019 eine Verweisanpassung sowie eine begriffliche Änderung („Bericht“ statt „Gutachten“).
II. Bestellung (Abs 1 bis 3)
3
Zusammensetzung: Das Gremium hat aus einem Vorsitzenden und zumindest einem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern und einer ausreichenden Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestehen (§ 225m Abs 2 Z 1 und 2). Für den Fall der Beteiligu...