AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 225l Kosten
Literatur
S § 225c.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelvorschriften | ||
II. | Verfahrenskosten | ||
III. | Kosten rechtsfreundlicher Vertretung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225l regelt die Tragung der Verfahrenskosten (Abs 1) und der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung (Abs 2). § 225l Abs 3 erhält ergänzende Bestimmungen für den Fall, dass die Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen in den Berichten der Vorstände, Verschmelzungsprüfer oder Aufsichtsräte nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
2
Die Bestimmung wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 eingeführt und durch das AktRÄG 2019 novelliert. Eine europäische Grundlage besteht nicht. In Deutschland regelt § 15 dSpruchG die Kostentragung.
II. Verfahrenskosten
3
Verfahrenskosten: § 225l Abs 1 beschäftigt sich mit den Verfahrenskosten. Dazu zählt das Gesetz die Kosten des gerichtlichen Verfahren und der Streitschlichtung vor dem Gremium, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters.
4
Übernehmende Gesellschaft: Nach § 225l Abs 1 Satz 2 trägt die in Rz 3 genannten Verfahrenskosten zunächst die übernehmende Gesellsc...