AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 225k Bekanntmachungen
Literatur
S § 225c.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225k schreibt die Bekanntmachung des Verfahrensausgangs vor und dient der Information nicht direkt am Verfahren beteiligter Aktionäre.
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
2
Die Bestimmung wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 geschaffen. Eine europäische Grundlage besteht nicht. In Deutschland regelt § 14 dSpruchG die Bekanntmachung der Entscheidung. Da das Gremium seit dem AktRÄG 2019 nicht mehr mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wird, entfiel auch die Regelung zur Veröffentlichung von Gutachten des Gremiums von allgemeiner Bedeutung in § 225k Abs 2 aF.
II. Bekanntmachung
3
Umfang der Bekanntmachung: Nach § 225k sind rechtskräftige Entscheidungen über einen Antrag gemäß § 225c Abs 2 ohne Begründung, also nur das Rubrum und der Tenor der Entscheidung, sowie in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossene oder gemäß § 225h Abs 2 gerichtlich genehmigte Vergleiche bekanntzumachen. Zu veröffentlichen sind darüber hinaus nach hL auch außergerichtliche Vergleiche.
4
Zuständigkeit: Die Bekanntma...