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Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg)

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

3. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3464-7

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Dokumentvorschau
Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg) - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 225i Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen

Paul Schörghofer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundlagen
A.
Inhalt und Zweck
1
B.
Entwicklung und Parallelvorschriften
2
II.
Entscheidung des Gerichts
3- 7
III.
Erga-omnes-Wirkung
8, 9

I. Grundlagen

A. Inhalt und Zweck

1

§ 225i regelt die Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen. Die von der Bestimmung vorgesehene Erga-omnes-Wirkung zielt auf die Gleichbehandlung der Aktionäre ab und soll den Auskauf einzelner Aktionäre verhindern.

B. Entwicklung und Parallelvorschriften

2

§ 225i wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 eingeführt. Das AktRÄG 2019 brachte eine redaktionelle Änderung in Abs 1 sowie einen neuen Abs 3. Eine europäische Grundlage gibt es nicht. Die deutsche Parallelbestimmung findet sich in § 13 SpruchG.

II. Entscheidung des Gerichts

3

Zurückweisung: Ein Antrag ist in den folgenden Fällen durch das Gericht mit Beschluss zurückzuweisen: bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl § 225e Rz 4), bei verspäteter Antragsstellung (vgl § 225e Rz 7 und 10), bei Fehlen der Antragsberechtigung (vgl § 225c Rz 8 ff) sowie bei Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung. Der Zurückweisungsbeschluss kann mittels Rekurses bekämpft werden.

4

Abweisung: ...

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