AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 225i Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen
Literatur
S § 225c.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelvorschriften | ||
II. | Entscheidung des Gerichts | ||
III. | Erga-omnes-Wirkung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225i regelt die Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen. Die von der Bestimmung vorgesehene Erga-omnes-Wirkung zielt auf die Gleichbehandlung der Aktionäre ab und soll den Auskauf einzelner Aktionäre verhindern.
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
2
§ 225i wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 eingeführt. Das AktRÄG 2019 brachte eine redaktionelle Änderung in Abs 1 sowie einen neuen Abs 3. Eine europäische Grundlage gibt es nicht. Die deutsche Parallelbestimmung findet sich in § 13 SpruchG.
II. Entscheidung des Gerichts
3
Zurückweisung: Ein Antrag ist in den folgenden Fällen durch das Gericht mit Beschluss zurückzuweisen: bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl § 225e Rz 4), bei verspäteter Antragsstellung (vgl § 225e Rz 7 und 10), bei Fehlen der Antragsberechtigung (vgl § 225c Rz 8 ff) sowie bei Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung. Der Zurückweisungsbeschluss kann mittels Rekurses bekämpft werden.
4
Abweisung: ...