AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 225h Streitschlichtung durch das Gremium
Literatur
S § 225c.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelvorschriften | ||
II. | Vergleich vor dem Gremium | ||
III. | Vergleich vor dem Gericht/außergerichtlicher Vergleich |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225h stellt die Vergleichsfähigkeit von Ausgleichsansprüchen klar und regelt den Abschluss von Vergleichen vor dem Gremium.
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
2
§ 225h, der keine europäische Grundlage hat, wurde durch das EU-GesRÄG 1996 eingeführt und mit dem AktRÄG 2019 geändert. Parallelbestimmung in Deutschland ist § 11 Abs 2 bis Abs 4 dSpruchG.
II. Vergleich vor dem Gremium
3
Allgemeines: § 225h regelt den Abschluss von Vergleichen vor dem Gremium. Die übernehmende Gesellschaft als Schuldner des Ausgleichsanspruch muss jedenfalls Partei des Vergleichs sein. Auch ein Teilvergleich zwischen der übernehmenden Gesellschaft und nur einzelnen Parteien ist zulässig. § 225h Abs 1 Satz 2 stellt klar, dass ein Vergleich das Schlichtungsverfahren beendet. Ein Antrag einer Partei auf Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens ist somit nicht erforderlich.
4
Form: Ein vor dem Gremium abgeschlossener Vergleich ist nach ...