AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 225g Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
Literatur
S § 225c.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelvorschriften | ||
II. | Beauftragung des Gremiums (Abs 1) | ||
III. | Organisation (Abs 2 und 3) | ||
IV. | Verfahren (Abs 4 bis 7) |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225g regelt die Beauftragung des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses durch das Gericht, das auf eine gütliche Beilegung des Streits durch Herbeiführen eines Vergleichs hinwirken soll. Das Gremium hat eine streitschlichtende und damit gerichtsentlastende Funktion. Seit dem AktRÄG 2019 soll es nicht mehr mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden.
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
2
Die Bestimmung hat keine europäische Grundlage. Sie wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 geschaffen und durch das AktRÄG 2019 grundlegend novelliert.
II. Beauftragung des Gremiums (Abs 1)
3
Innehalten des Verfahrens und Beauftragung des Gremiums: Nach § 225g Abs 1 Satz 1 kann das Gericht mit dem Überprüfungsverfahren auf unbestimmte Zeit innehalten und das Gremium damit beauftragen, auf eine gütliche Beilegung des Streits durch Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken.
4
Fortsetzung ...