AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 225f Gemeinsamer Vertreter
Literatur
S § 225c.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelvorschriften | ||
II. | Bestellung und Abberufung/Rücktritt (Abs 1, 3 und 4) | ||
III. | Rechtstellung (Abs 2 und 6) | ||
IV. | Barauslagenersatz und Entlohnung (Abs 5) |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225f regelt die Bestellung und Stellung eines gemeinsamen Vertreters zur Wahrung der Rechte der Aktionäre, die keinen Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses gestellt haben. Der gemeinsame Vertreter soll das rechtliche Gehör dieser Aktionäre sicherstellen. Seine Bestellung dient ferner der Prozessökonomie und sichert die Gleichbehandlung der Aktionäre.
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
2
Die Bestimmung wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 eingeführt und seitdem - mit Ausnahme der Klarstellung durch das AktRÄG 2019 in Abs 5 letzter Satz, wonach der gemeinsame Vertreter auch für seine Tätigkeit im Schlichtungsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren zu entlohnen ist - nur redaktionell geändert. Sie hat keine europäische Grundlage. Die deutsche Parallelbestimmung ist § 6 dSpruchG.
II. Bestellung und Abberufung/Rücktritt (Abs 1, 3 und 4)
3
Bestellung: Nach § 225...