AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 225e Verfahren
Literatur
S § 225c.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelvorschriften | ||
II. | Außerstreitverfahren (Abs 1) | ||
III. | Antragstellung (Abs 2, Abs 3 Satz 1) | ||
IV. | Leistung zusätzlicher Aktien (Abs 3 Satz 2) | ||
V. | Rechtsmittelverfahren (Abs 4) |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225e Abs 1 bestimmt, dass das Überprüfungsverfahren ein außerstreitiges Verfahren ist. § 225e Abs 2 bis 4 regeln verfahrensrechtliche Besonderheiten des Verfahrens.
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
2
§ 225e hat keine europäische Grundlage. Die Bestimmung geht im Wesentlichen auf das EU-GesRÄG 1996 zurück und hat seitdem nur geringfügig Änderungen erfahren. Deutsche Parallelbestimmungen sind §§ 4 Abs 1, 5 und 17 Abs 1 dSpruchG.
II. Außerstreitverfahren (Abs 1)
3
Anwendung des AußStrG: Nach § 225e Abs 1 entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG. Das Überprüfungsverfahren ist somit ein außerstreitiges Verfahren. Ausdrücklich nicht zur Anwendung gelangen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren. Der Verweis auf das AußStrG gilt im Übrigen nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere sieht § 225l eine eigene Kostenregelung vor, die von § 78 AußStrG abweich...