AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 225d Verzicht
Literatur
S § 225c.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225d regelt den Verzicht der Aktionäre auf ihren Ausgleichsanspruch. Da nach allgemeinem Zivilrecht grundsätzlich auf alle Rechte verzichtet werden kann, hat § 225d Klarstellungsfunktion.
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
2
Die Bestimmung, die weder eine europarechtliche Grundlage noch eine Entsprechung im deutschen Recht hat, wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 geschaffen und seitdem nicht novelliert.
II. Verzicht
3
Allgemeines: Nach § 225d Satz 1 können die Aktionäre auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Darin liegt ein konstitutives Anerkenntnis. Auch der Verzicht nur hinsichtlich eines Teils der Aktien ist zulässig.
4
Form: Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist (§ 225d Satz 2 Halbsatz 1). Schriftlichkeit bedeutet Unterschriftlichkeit; eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften ist nicht erforderlich. Die Schriftform hat sowohl Warn- als auch Klarstellungsfunktion. Da unklar ist, ob der Verzicht der übernehmenden Gesellschaft zu...