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Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg)

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

3. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3464-7

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Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg) - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 225d Verzicht

Paul Schörghofer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundlagen
A.
Inhalt und Zweck
1
B.
Entwicklung und Parallelvorschriften
2
II.
Verzicht
3- 5

I. Grundlagen

A. Inhalt und Zweck

1

§ 225d regelt den Verzicht der Aktionäre auf ihren Ausgleichsanspruch. Da nach allgemeinem Zivilrecht grundsätzlich auf alle Rechte verzichtet werden kann, hat § 225d Klarstellungsfunktion.

B. Entwicklung und Parallelvorschriften

2

Die Bestimmung, die weder eine europarechtliche Grundlage noch eine Entsprechung im deutschen Recht hat, wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 geschaffen und seitdem nicht novelliert.

II. Verzicht

3

Allgemeines: Nach § 225d Satz 1 können die Aktionäre auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Darin liegt ein konstitutives Anerkenntnis. Auch der Verzicht nur hinsichtlich eines Teils der Aktien ist zulässig.

4

Form: Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist (§ 225d Satz 2 Halbsatz 1). Schriftlichkeit bedeutet Unterschriftlichkeit; eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften ist nicht erforderlich. Die Schriftform hat sowohl Warn- als auch Klarstellungsfunktion. Da unklar ist, ob der Verzicht der übernehmenden Gesellschaft zu...

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