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Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg)

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

3. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3464-7

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Dokumentvorschau
Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg) - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 22 Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer

Mathias Ettel

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundlage
A.
Inhalt und Zweck
1
B.
Entstehungsgeschichte
2
C.
Rechtsvergleich
1.
Deutschland
3
2.
GmbH-Recht
4
II.
2-teiliger Gründungsakt
A.
Unterschied Satzungsfeststellung und Übernahmeerklärung
5, 6
B.
Mehrfache Aktienübernahme
7
C.
Unterschied zur Stufengründung
8
D.
Zustimmungsquorum zu späterer Aktienübernahme
9- 11
III.
Form
IV.
Anwendung auf Verschmelzung/Spaltung
13, 14

I. Grundlage

A. Inhalt und Zweck

1

Die Gründer sind nicht dazu verpflichtet, gleichzeitig mit der Feststellung der Satzung auch alle Aktien zu übernehmen. Gemäß § 21 ist die Aktiengesellschaft erst mit der Übernahme aller Aktien errichtet, also nicht bereits mit der Feststellung der Satzung. § 22 regelt nun die nötigen Inhalte einer erst nachträglich nach Feststellung der Satzung errichteten Urkunde, die die Verpflichtung zur Aktienübernahme festhält.

B. Entstehungsgeschichte

2

Der Wortlaut von § 22 geht bereits auf das AHGB zurück. Durch das AktG 1965 wurde der ursprüngliche § 22 aufgeteilt. Abs 1 wurde in § 21 übernommen und Abs 2 verblieb als einziger Absatz des § 22. Durch das 1. Euro-JuBeG wurde eingeführt, dass bei nachträglicher Übernahme von...

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