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Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg)

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

3. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3464-7

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Dokumentvorschau
Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg) - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 214 Schluß der Abwicklung

Kurt Berger

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Normzweck
1
II.
Historische Entwicklung
2
III.
Schlussrechnung
3, 4
IV.
Durchführung der Hauptversammlung
5, 6
V.
Anmeldung des Schlusses der Abwicklung und Löschung
7- 11
VI.
Aufbewahrung der Bücher und Schriften
12, 13
VII.
Nachtragsabwicklung
14- 24

I. Normzweck

1

§ 214 regelt die Pflichten der Abwickler nach Berichtigung der Schulden der Gesellschaft und der Verteilung des Abwicklungsüberschusses an die Aktionäre. Abs 1 verpflichtet die Abwickler zur Legung der Schlussrechnung an die Hauptversammlung und zur Anmeldung des Schlusses der Abwicklung beim Firmenbuch, um die Eintragung der Löschung der Gesellschaft zu erwirken. Abs 2 und Abs 3 regeln die Aufbewahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft und das Einsichtsrecht für Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft. Abs 4 behandelt die Nachtragsabwicklung.

II. Historische Entwicklung

2

§ 214 ist seit dem AktG 1965 unverändert geblieben; es erfolgte lediglich eine sprachliche Anpassung im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Firmenbuch.

III. Schlussrechnung

3

Aufstellung und Inhalt: Die Abwickler haben nach Beendigung der Abwicklung eine Schlussrechnung aufzustellen und diese der Hauptversammlung zur Kenntnis zu...

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