AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 213 Gläubigerschutz
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Normzweck | |
II. | Historische Entwicklung | |
III. | Befristetes Verteilungsverbot | |
IV. | Berichtigung der Schulden |
I. Normzweck
1
§ 213 ist eine weitere zentrale Gläubigerschutzbestimmung des Abschnittes über die Abwicklung. § 213 regelt gemeinsam mit § 212 Abs 1 das sachliche und zeitliche Verhältnis der Befriedigung der Gläubigeransprüche zur Verteilung des Abwicklungsüberschusses an die Aktionäre. Abs 1 ist daher im engen Zusammenhang mit den §§ 208, 209 Abs 1 und 212 Abs 1 zu sehen. Abs 2 und 3 normieren die Pflichten der Abwickler rücksichtlich jener Gläubiger, die ihre Forderungen nicht betrieben haben bzw deren Forderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Für strittige Forderungen ist Sicherheit zu leisten.
II. Historische Entwicklung
2
§ 213 ist seit dem AktG 1965 unverändert geblieben.
III. Befristetes Verteilungsverbot
3
Sperrjahr: Abs 1 legt fest, dass das Vermögen (Abwicklungsüberschuss) an die Aktionäre erst dann verteilt werden darf, wenn das Sperrjahr abgelaufen ist. Das Sperrjahr beginnt mit dem Tag, an dem der Aufruf der Gläubiger nach § 208 zum dritten Mal im Amtsblatt der Wiener Zeitung und in den sonstigen Bekanntmachungsblä...