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Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg)

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

3. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3464-7

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Dokumentvorschau
Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg) - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht

Kurt Berger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Normzweck
1, 2
II.
Aufstellung, Feststellung und Prüfung
3- 7
III.
Zweck und Funktion der Liquidationseröffnungsbilanz und des Regelabschlusses während der Abwicklung
8- 10

I. Normzweck

1

§ 211 regelt die Pflichten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung in der Abwicklung.

2

Ferner behandelt Abs 2 die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats.

II. Aufstellung, Feststellung und Prüfung

3

Aufstellungspflichten: Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Liquidationseröffnungsbilanz samt Anhang zu erstellen. Die Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie eines Lageberichtes zu diesem Stichtag ist nicht erforderlich. Zum Ende jedes Geschäftsjahres sind ferner der Jahresabschluss und der Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang. Der Corporate-Governance-Bericht ist von einer aufgelösten Gesellschaft, auf die die Merkmale des § 243b UGB zutreffen, aufzustellen. § 211 Abs 1 letzter Halbsatz ist mE und entgegen der hM so zu verstehen, dass das bisherige Geschäftsjahr beizubehalten ist, sofern die HV nicht di...

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