AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 209 Pflichten der Abwickler
Übersicht der Kommentierung
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I. | Normzweck | |||
II. | Historische Entwicklung | |||
III. | Die Abwicklung als unternehmerische Aufgabe | |||
A. | Gesetzliche Umschreibung | |||
B. | Die von den Abwicklern zu beachtenden Grenzen | |||
1. | Beachtung des Abwicklungsziels | |||
2. | Abweichen vom Abwicklungsziel - Grenzen | |||
IV. | Darstellung verschiedener Abwicklungskonzepte und von Alternativen | |||
A. | Aufspaltung der Gesellschaft | |||
B. | Vermögensübertragung in anderer Weise, Veräußerung des Unternehmens | |||
C. | Sachauskehr/Naturalauskehr | |||
V. | Einzelfragen der Abwicklung | |||
A. | Beendigung der laufenden Geschäfte | |||
B. | Versilberung des Vermögens | |||
C. | Befriedigung der Gläubiger | |||
D. | Verteilung des Liquidationsüberschusses | |||
VI. | Stellung der Abwickler | |||
VII. | Exkurs: Haftung der Abwickler | |||
VIII. | Überwachung durch den Aufsichtsrat | |||
IX. | Wettbewerbsverbot |
I. Normzweck
1
§ 209 legt die Pflichten der Abwickler, deren Rechtsstellung in der Organstruktur der Aktiengesellschaft und die Überwachung der Tätigkeit der Abwickler durch den Aufsichtsrat fest.
2
Ferner befreit Abs 3 die Abwickler vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot des § 79 AktG.
II. Historische Entwicklung
3
Abs 1 ist seit dem AktG 1965 unverändert geblieben. Der frühere Abs 2, der eine besondere Verpflichtung...