AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 207 Anmeldung der Abwickler
Übersicht der Kommentierung
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| I. | Normzweck  | ||
| II. | Historische Entwicklung  | ||
| III. | Anmeldung der Abwickler | ||
| A. | Erste Abwickler  | ||
| B. | Wechsel der Abwickler  | ||
| C. | Anmeldungsunterlagen  | ||
I. Normzweck
1
§ 207 dient der Publizität (Firmenbuchpublizität). Zusammensetzung und Vertretungsbefugnis des Vertretungsorgans sollen auch während der Abwicklungsphase stets aus dem Firmenbuch ersichtlich sein. § 207 ist lex specialis zu § 73 Abs 5 dient dem Verkehrsschutz.
II. Historische Entwicklung
2
Abs 1 bis 4 ist seit dem AktG 1965 im Wesentlichen unverändert geblieben. Abs 5 ist durch das Firmenbuchgesetz 1991 in Umsetzung von Art 8 der Publizitäts-RL eingefügt worden.
III. Anmeldung der Abwickler
A. Erste Abwickler
3
Die ersten Abwickler sind vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Abwickler sind im Antrag mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Weiters ist die Art der Vertretungsmacht anzumelden, dies selbst dann, wenn es nur einen Abwickler gibt.
4
Die Verpflichtung zur Anmeldung trifft den Vorstand, dies selbst dann, wenn der Vorstand die Abwicklung nicht besorgt.
B. Wechsel der Abwickler
5
Der Wechsel der Abwickler ist von den Abwicklern selbst zur Eintragung in das Firmenbuch anzu...