AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 207 Anmeldung der Abwickler
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Normzweck | ||
II. | Historische Entwicklung | ||
III. | Anmeldung der Abwickler | ||
A. | Erste Abwickler | ||
B. | Wechsel der Abwickler | ||
C. | Anmeldungsunterlagen |
I. Normzweck
1
§ 207 dient der Publizität (Firmenbuchpublizität). Zusammensetzung und Vertretungsbefugnis des Vertretungsorgans sollen auch während der Abwicklungsphase stets aus dem Firmenbuch ersichtlich sein. § 207 ist lex specialis zu § 73 Abs 5 dient dem Verkehrsschutz.
II. Historische Entwicklung
2
Abs 1 bis 4 ist seit dem AktG 1965 im Wesentlichen unverändert geblieben. Abs 5 ist durch das Firmenbuchgesetz 1991 in Umsetzung von Art 8 der Publizitäts-RL eingefügt worden.
III. Anmeldung der Abwickler
A. Erste Abwickler
3
Die ersten Abwickler sind vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Abwickler sind im Antrag mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Weiters ist die Art der Vertretungsmacht anzumelden, dies selbst dann, wenn es nur einen Abwickler gibt.
4
Die Verpflichtung zur Anmeldung trifft den Vorstand, dies selbst dann, wenn der Vorstand die Abwicklung nicht besorgt.
B. Wechsel der Abwickler
5
Der Wechsel der Abwickler ist von den Abwicklern selbst zur Eintragung in das Firmenbuch anzu...