AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 206 Abwickler
Übersicht der Kommentierung
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I. | Normzweck | |||
II. | Historische Entwicklung | |||
III. | Die Bestellungsarten | |||
A. | Ex-lege-Bestellung der Vorstandsmitglieder als Abwickler | |||
B. | Satzungsmäßige Nominierung oder Beschluss der Hauptversammlung | |||
C. | Gerichtliche Bestellung | |||
D. | Juristische Personen als Abwickler | |||
E. | Dauer der Bestellung | |||
IV. | Die Abberufung von Abwicklern | |||
A. | Keine Abberufungskompetenz des Aufsichtsrats | |||
B. | Abberufung durch Hauptversammlung und Gericht | |||
1. | Abberufung durch die Hauptversammlung | |||
2. | Abberufung durch das Gericht | |||
V. | Exkurs: Anstellungsvertrag der Abwickler | |||
A. | Zuständigkeit des Aufsichtsrats | |||
B. | Entgelt | |||
C. | Tantiemen | |||
D. | Beendigung |
I. Normzweck
1
Zweck des § 206 ist einerseits die Gewährleistung der Kontinuität des Managements im Fall der Auflösung der Gesellschaft, andererseits der Schutz der Aktionäre. Der Aktionärsschutz ist zunächst durch die Stärkung der Position der Hauptversammlung und der Abwickler ausgeprägt. Im Gegenzug dazu verliert aufgrund des § 206 der Aufsichtsrat seine Personalkompetenz gegenüber den Abwicklern und seine Feststellungskompetenz für den Jahresabschluss. Weiters bezweckt Abs 2 den Schutz der Minderheitsaktionäre. Einer Minderheit von 5% der Aktionä...