AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 194 Anmeldung der Durchführung
Literatur
Siehe § 182 AktG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Zweck und Gegenstand | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | ||
II. | Anmeldung der Durchführung | ||
III. | Wirkung der Eintragung |
I. Grundlagen
A. Zweck und Gegenstand
1
Die Regelung ordnet die Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung an. Deutlich wird daraus, dass jedenfalls die Anmeldung der Durchführung erforderlich ist, auch wenn es sich um eine satzungsmäßige Zwangseinziehung handelt. Damit soll die Publizität der Durchführung hergestellt werden. Die Eintragung hat nur deklarative Bedeutung, zumal die Wirkung der Eintragung bereits durch die Eintragung der Kapitalherabsetzung sowie der Einziehungshandlung vollzogen wird. Ergänzend zu der Anmeldung der Durchführung ist die formelle Satzungsänderung durchzuführen und einzutragen (§ 192 Rz 36).
B. Entwicklung und Parallelregelungen
2
Die Regelung findet sich erstmals im AktG 1937/38. Das AktG 1965 übernimmt die Regelung inhaltlich unverändert. Die deutsche Parallelregelung ist § 239 dAktG.
II. Anmeldung der Durchführung
3
Anmeldung: Abgesehen vom Hauptversammlungsbeschluss über die Kapitalherabsetzung durch Einziehung der Aktien ist die Durchführung dieser Kapitalherabse...