AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 193 Wirksamwerden der Einziehung
Literatur
Siehe § 192.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Zweck und Gegenstand | ||
B. | Entwicklung und Parallelbestimmungen | ||
II. | Wirksamkeitsvoraussetzungen | ||
III. | Folgen der Einziehung |
I. Grundlagen
A. Zweck und Gegenstand
1
Die Regelung legt der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien fest. Die Regelung ist eine lex specialis zu § 177. Die Bestimmung kann nicht abbedungen werden. Sie ist zwingend.
B. Entwicklung und Parallelbestimmungen
2
Die Regelung wurde erstmals im AktG 1937/38 in Kraft gesetzt. Das AktG 1965 hat die Regelung unverändert übernommen. Die deutsche Parallelregelung findet sich in § 238 dAktG.
II. Wirksamkeitsvoraussetzungen
3
Die Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gem § 192 ist von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich (a) von der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses in das Firmenbuch und (b) von der konkreten Einziehungshandlung durch den Vorstand. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Reihenfolge ist unerheblich. Somit kann die Einziehungshandlung vor oder nach der Eintragung vorgenommen werden. Zulässig ist es auch, diese Handlung teilweise vor- oder nachher durchzuf...