AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 187 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
Literatur
Siehe § 182 und § 183.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelbestimmungen | ||
II. | Beschränkung der Ausschüttungen (Abs 1) | ||
III. | Ausschüttungsbeschränkung (Abs 2) | ||
IV. | Gläubigerschutz (Abs 2) | ||
V. | Ausschluss als Gewinnausschüttung (Abs 3) | ||
VI. | Rechtsfolgen |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die Regelung von § 187 dient dem Gläubigerschutz. Anders als bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung, die gem § 178 den Vorwegschutz der Gläubiger regelt, zielt § 187 darauf, die Gläubiger durch das Verbot und die Beschränkung der Gewinnausschüttung im Nachhinein zu schützen. Bis zur Dotierung von 10 % des Mindestgrundkapitals durch gebundene Rücklagen darf überhaupt keine Ausschüttung vorgenommen werden, in den Folgejahren ein Gewinn im Ausmaß von maximal von 4 % des Grundkapitals. Eine Ausschüttung ist nur zulässig, wenn die Gläubiger vorher befriedigt oder sichergestellt werden. Schließlich darf ein Gewinn nicht durch eine weitere Rücklagenauflösung oder eine vereinfachte Kapitalherabsetzung erzielt werden.
B. Entwicklung und Parallelbestimmungen
2
Die Regelung geht auf § 9 der 3. Notverordnung 1931 sowie e...