AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 186 Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die gebunden Rücklagen
Literatur
Siehe § 182 und § 183.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 186 konkretisiert die Höchstgrenze, bis zu der eine gebundene Kapitalrücklage im Zuge der vereinfachten Kapitalherabsetzung dotiert werden kann. Die Regelung dient dem Schutz der Aktionäre, da den Verwaltungsorganen der Spielraum und die Gestaltung der freigewordenen Beträge, die in die Rücklage eingestellt und damit der Ausschüttung dauerhaft entzogen werden, beschränkt wird. Die Bestimmung geht auf die Notverordnung 1931 und die Durchführungsverordnung zurück und wurde in das AktG 1937 übernommen und von § 165 fortgeführt. Das RLG 1990 formulierte die gesetzliche Rücklage in die gebundene Rücklage um. Der Verweis auf § 130 AktG wurde durch die nunmehr geltende Bestimmung in § 229 Abs 1 UGB ersetzt. Die deutsche Parallelregelung findet sich in § 231 dAktG.
II. Höchstgrenze
2
10-%-Grenze: § 186 normiert, dass im Zuge der Rücklagenauflösung und vereinfachten Kapitalherabsetzung gewonnene Beträge nur in die gebundenen Rücklagen eingestellt werden dürfen, bis sie 10 % des Grundkapita...