AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 185 Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
Literatur
Siehe § 182 und § 183.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entstehung und Parallelbestimmungen | ||
II. | Gebunde Kapitalrücklage | ||
III. | Dauer der Bindung | ||
IV. | Rechtsfolge bei Verstoß |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die Regelung sieht die Verwendung der Mittel bei einem zu hoch angenommenen Bilanzverlust vor, nämlich wenn sich die angenommenen Verluste im Nachhinein als geringer herausstellen, unerheblich davon, ob die Fehleinschätzung von Anfang absichtlich war oder irrtümlich angenommen wurde. Aus Gläubigerschutzgründen dürfen diese Mittel wiederum nur zum Zweck der vereinfachten Kapitalherabsetzung gewidmet werden. Die Verlustabdeckung greift nicht als Zweck, daher muss der Betrag in die gebundene Kapitalrücklage eingestellt werden. Damit soll verhindert werden, dass auf diese Weise zu Lasten der Gläubiger ein zu hoher Betrag „ausgebucht“ und als Bilanzgewinn ausgeschüttet wird.
B. Entstehung und Parallelbestimmungen
2
Die Regelung geht auf § 2 der ersten Durchführungsverordnung der Notverordnung 1931 zurück und wurde 1937 in das AktG übernommen. Das AktG 1965 führ...