AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 180 Anmeldung der Durchführung
Literatur
S Literatur zu § 175.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
Inhalt: § 180 regelt die Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung. Die Eintragung der Durchführung dient der Bekundung und wirkt - im Gegensatz zur Eintragung des Beschlusses nach § 176 - lediglich deklarativ; sie ist somit keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung, sondern bloß Folge davon.
2
Entwicklung: § 180 steht mit Ausnahme einer terminologischen Anpassung durch das Firmenbuchgesetz 1991 unverändert in seiner ursprünglichen Fassung in Geltung.
3
Parallelregelungen, europarechtliche Grundlage: § 180 ist sinngemäß auch auf die vereinfachte Kapitalherabsetzung anzuwenden; Anmeldung und Eintragung der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien richten sich nach § 194. Die deutsche Parallelregelung findet sich in § 227 dAktG; anders als nach der österreichischen Bestimmung ist allein der Vorstand für die Anmeldung zuständig. Europarechtliche Vorgaben hinsichtlich der Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung bestehen nicht.
II. Durchführungsmaßnahmen
4
Die Kapitalherabsetzung kann entwed...