AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 179 Kraftloserklärung von Aktien
Literatur
S Literatur zu § 175.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | ||
II. | Zusammenlegungsverfahren und Kraftloserklärung | ||
A. | Verfahren | ||
B. | Wirkungen | ||
C. | Fehlerhafte Kraftloserklärung | ||
III. | Verwertung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Inhalt: Die Bestimmung regelt einen Teilbereich der Durchführung der Kapitalherabsetzung durch Aktienzusammenlegung (vgl § 175 Rz 24), nämlich die Voraussetzungen und das Verfahren der Kraftloserklärung (Abs 1 und 2) und die Verwertung der neu auszugebenden Aktien (Abs 3). Bei der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung ist dieser Vollzugsakt stets notwendig. Restaktien, die aufgrund Unterschreitung der zum Umtausch berechtigenden Anzahl von Aktien nicht in neue Aktien getauscht werden können (Aktienspitzen), werden dabei zu einheitlichen Mitgliedsrechten zusammengefasst. Hält zB ein Aktionär bei einer Quote von 3:2 zehn Aktien, kann er neun von diesen alten gegen sechs neue Aktien umtauschen; die verbleibende Aktie muss mit Aktienspitzen anderer Aktionäre zusammengelegt und sodann auf deren Rechnung verwertet werden. Die Zusammenlegung hat unabhängig davon...