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Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg)

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

3. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3464-7

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Dokumentvorschau
Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg) - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 177 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung

Melanie Hollaus

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundlagen
1- 3
II.
Konstitutive Wirkung der Eintragung
4- 7
III.
Auswirkungen der Kapitalherabsetzung
A.
Herabgesetztes Grundkapital
8- 10
B.
Verwendung des Ertrags aus der Kapitalherabsetzung
11- 13
C.
Auswirkungen auf Mitgliedschaftsrechte
14, 15
D.
Auswirkungen auf schuldrechtliche Vereinbarungen

I. Grundlagen

1

Inhalt: § 177 regelt das Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Firmenbucheintragung des Hauptversammlungsbeschlusses (Rz 5). Die Eintragung wirkt somit konstitutiv.

2

Entwicklung: § 177 steht seit 1965 unverändert in Geltung.

3

Parallelregelungen, europarechtliche Grundlage: Gem § 182 Abs 2 gilt die Regelung sinngemäß auch für die vereinfachte Kapitalherabsetzung; § 193 regelt das Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung. Die wortgleiche deutsche Bestimmung findet sich in § 224 dAktG. § 177 hat keine europarechtliche Grundlage.

II. Konstitutive Wirkung der Eintragung

4

Konstitutive Wirkung der Eintragung: Die Kapitalherabsetzung wird mit Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses in das Firmenbuch wirksam (konstitutive Wirkung). Die Eintragung der ...

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