AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 177 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
Literatur
S Literatur zu § 175.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
II. | Konstitutive Wirkung der Eintragung | ||
III. | Auswirkungen der Kapitalherabsetzung | ||
A. | Herabgesetztes Grundkapital | ||
B. | Verwendung des Ertrags aus der Kapitalherabsetzung | ||
C. | Auswirkungen auf Mitgliedschaftsrechte | ||
D. | Auswirkungen auf schuldrechtliche Vereinbarungen |
I. Grundlagen
1
Inhalt: § 177 regelt das Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Firmenbucheintragung des Hauptversammlungsbeschlusses (Rz 5). Die Eintragung wirkt somit konstitutiv.
2
Entwicklung: § 177 steht seit 1965 unverändert in Geltung.
3
Parallelregelungen, europarechtliche Grundlage: Gem § 182 Abs 2 gilt die Regelung sinngemäß auch für die vereinfachte Kapitalherabsetzung; § 193 regelt das Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung. Die wortgleiche deutsche Bestimmung findet sich in § 224 dAktG. § 177 hat keine europarechtliche Grundlage.
II. Konstitutive Wirkung der Eintragung
4
Konstitutive Wirkung der Eintragung: Die Kapitalherabsetzung wird mit Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses in das Firmenbuch wirksam (konstitutive Wirkung). Die Eintragung der ...