AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 176 Anmeldung des Beschlusses
Literatur
Jennewein, Firmenbuchgesetz - Praxiskommentar (2020).
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
Inhalt: § 176 regelt die Zuständigkeit für die Anmeldung des Hauptversammlungsbeschlusses über die Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Firmenbuch. Die Bestimmung bezieht sich lediglich auf die Anmeldung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses, nicht aber auf die Anmeldung der Satzungsänderung; diese richtet sich nach § 148. Die beiden Anmeldungen sind jedoch miteinander zu verbinden. Von der Anmeldung des Beschlusses ist auch die Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung nach § 180 zu unterscheiden, diese können jedoch ebenfalls miteinander verbunden werden (s § 180 Rz 6).
2
Entwicklung: § 176 steht unverändert in seiner ursprünglichen Fassung in Geltung.
3
Parallelregelungen, europarechtliche Grundlage: Die Vorschrift gilt sinngemäß auch für die vereinfachte (§ 182 Abs 2) und die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§ 192 Abs 2); für die vereinfachte Aktieneinziehung (§ 192 Abs 3) enthält § 192 Abs 4 eine eigene Vorschrift hinsichtlich der Anmeldung zum Firmenbuch. In Deutsch...