AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 173 Vereinbarungen über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
Literatur
Siehe die Literaturangaben bei § 169.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung | |||
C. | Parallelvorschriften | |||
II. | Anwendungsbereich | |||
III. | Rechtsfolgen | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Festsetzungen in der Satzung | |||
1. | In der Gründungssatzung | |||
2. | Angaben | |||
3. | Änderung | |||
4. | Rechtsfolgen des Fehlens | |||
C. | Durchführung nach Gründungsrecht | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Gründungsbericht | |||
3. | Gründungsprüfung | |||
4. | Anmeldung der Durchführung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Zweck: § 173 ergänzt § 172, wenn Vereinbarungen über Sacheinlagen auf genehmigtes Kapital bereits im Gründungsstadium getroffen werden. Der historische Zweck lag darin, zu verhindern, dass durch solche Vereinbarungen die Gründungsvorschriften − insbesondere die Gründungsprüfung nach § 25 − vermieden werden, weil die Prüfung von Sacheinlagen bei der Kapitalerhöhung nicht vorgesehen war; dies hat sich freilich durch die Änderung in § 172 Abs 3 erübrigt (vgl § 172 Rz 3). Es geht daher um Umgehungsschutz der übrigen Sachgründungsvorschriften, insbesondere der Publizität. Weiters ist klargestellt, dass bestimmte Festsetzungen nicht vom Vorstand vorgenommen we...