AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 172 Ausgabe gegen Sacheinlagen
Literatur
Siehe die Literaturangaben bei § 169.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung | |||
C. | Parallelvorschriften | |||
1. | Europäische Union | |||
2. | Deutschland | |||
II. | Sacheinlagen | |||
III. | Ermächtigungsbeschluss | |||
IV. | Erforderliche Festsetzungen | |||
A. | Festsetzungskompetenz | |||
B. | Inhalt | |||
C. | Zeichnungsschein | |||
V. | Mangelhafte Festsetzungen | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Ablehnung der Eintragung | |||
C. | Unwirksamkeit gegenüber der Gesellschaft | |||
D. | Rechtslage nach Eintragung | |||
E. | Sanierung | |||
1. | Vor Eintragung der Durchführung | |||
2. | Nach Eintragung der Durchführung | |||
VI. | Sacheinlageprüfung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
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Zweck: § 172 dient − wie § 150 bei der ordentlichen Kapitalerhöhung − dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung und soll der Gefahr der möglichen Überbewertung der Sacheinlage durch Bewertungs-, Publizitäts- und Prüfungsvorschriften vorbeugen. Die Norm enthält darüber hinaus eine Kompetenzverteilung: Die Hauptversammlung muss bei Schaffung des genehmigten Kapitals der Ausgabe gegen Sacheinlagen zumindest prinzipiell zugestimmt haben; die Sachkapitalerhöhung ist ohne eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung unzulässig (§ 172 Abs 1). § 172 Abs 2 sie...