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Alternative onkologische Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung
BFH: Zwangsläufigkeit bei Ausweglosigkeit, die "Griff nach jedem Strohhalm" gebietet
Kosten für Therapien, denen es zwar objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung einer Krankheit mangelt, wie etwa bei aus schulmedizinischer Sicht nicht anerkannten Heilmethoden, können dennoch zwangsläufig erwachsen und somit außergewöhnliche Belastung sein, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit nur noch begrenzter Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlunganspricht. Aufwendungen für "Außenseitermethoden" können allerdings dann nicht abgezogen werden, wenn die Behandlung durch eine Person erfolgt, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.
1. Sachverhalt
Im August 2006 wurde bei einer Steuerpflichtigen eine Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert und kurze Zeit später eine Operation zur Entfernung des Tumors und seiner Lymphknotenmetastasen durchgeführt. Im Anschluss daran entschied sie sich statt einer konventionellen Chemotherapie für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit dem Präparat Ukrain (einem Schöllkrautextrakt) in Kombination mit einer Sauerstoff-Mehrschritttherapie sowie einer Ozon-Sauerstoffbehandlung. Hierfür zahlte sie 30.000 Euro an den behandelnden Hausarzt, Facharzt für Allgemeinmedizin, Chir...