Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 3, März 2017, Seite 96

Kosten für Heiler sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Kerstin Schantl

Wird weder die im Rahmen einer Reise zu einem Heiler durchgeführte therapeutische Maßnahme offengelegt noch deren medizinische Notwendigkeit von einem Arzt bestätigt, so sind sämtliche damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht als Krankheitskosten gem § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen. Allgemein gehaltene Ausführungen bzw Zeitungsartikel zur Wirkungsweise des Heilers sind alleine nicht geeignet, eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen darzulegen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/7104331/2016, Revision nicht zugelassen
§§ 34, 35 EStG 1988

1. Der Fall

1.1. Der Antrag des Steuerpflichtigen

Ein Steuerpflichtiger ist unheilbar an amyotropher Lateralsklerose (kurz ALS, eine chronisch-degenerative Erkrankung des zentralen Nervensystems [ZNS], die mit einer Atrophie der Skelettmuskulatur und Pyramidenbahnzeichen einhergeht) erkrankt und laut eigenen Angaben schulmedizinisch austherapiert. Er machte gegenüber dem Finanzamt Krankheitskosten iHv 16.983,05 Euro als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 geltend. Darin inbegriffen sind 8.350 Euro für Flüge und Aufenthalt bei einem Alternativheiler in Brasilien sowie 7.325,38 Euro für Fachliteratur und Spezialnahrung. Hauptbestandteile des Behandlungskonzepts des Heilers sind d...

Daten werden geladen...