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SWK 16, 1. Juni 2009, Seite R 40

Verfahren: Parteiengehör

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufungsbehörde verpflichtet, eine Änderung bzw. Ergänzung im festzustellenden Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Parteien vorzuhalten und diesen dadurch Gelegenheit zum Parteiengehör zu geben. - (§ 45 Abs. 3 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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