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SWK 16, 1. Juni 2009, Seite 523

Vorsteuerberechnung aus Verwaltungsgemeinkosten bei Gemeinden

Gedanken zu einer sachgerechten und praktikablen Methode

Otto Galehr

Bei Städten und Gemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) fällt eine Vielzahl von Gemeinkosten in dem Sinn an, dass die betreffenden Ausgaben sowohl durch hoheitliche als auch durch unternehmerische Bereiche dieser KöR verursacht werden. Aufgabe der vorliegenden Untersuchung ist es, eine sachgerechte und durchführbare Methode zur Aufteilung der Vorsteuern aus diesen Gemeinkosten zu finden.

1. Gemeinden als Unternehmer

Nach § 2 Abs. 3 UStG sind Gemeinden als KöR im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und damit Unternehmen im Sinn des UStG. Es werden im Gesetz einige Arten von Betrieben angeführt, die stets als unternehmerisch zu behandeln sind, und im Übrigen wird auf die Definition der BgA in § 2 KStG verwiesen.

Nach Art. 4 Abs. 5 der 6. MwSt-RL gelten KöR nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen bringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Wenn sie aber im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten Entgelte irgendeiner Art erheben, so sind sie für den Fall, dass dies zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen kann, diesbezüglich als steuerpflichtige Unternehmer z...

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