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Ferienwohnungsabgabe Stmk.
• Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Ferienwohnungsabgabe ausgeführt hat, führt eine berufliche Nutzung einer Wohnung nur dann zur Abgabenfreiheit (weil keine Ferienwohnung vorliegt), wenn es sich um eine ausschließlich berufliche Nutzung handelt. Maßgebend ist somit die ausschließlich berufliche Nutzung, nicht jedoch die Ausgestaltung oder Inneneinrichtung der Ferienwohnung als solche. Ausgestaltung oder Einrichtung können allenfalls Indizien für eine berufliche Nutzung sein, wobei aber die Frage ihrer Ausschließlichkeit durchaus noch offenbleiben kann. - (§ 9a Stmk. Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980), (Abweisung)
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