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SWK 27, 20. September 2009, Seite 60

KommSt: Geschäftsführer

Im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerpflicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer entspricht es ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, dass ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko bei vereinbarten fixen Geschäftsführerbezügen auch dann nicht zu erkennen ist, wenn deren Auszahlung nur nach Maßgabe der Liquidität der Gesellschaft erfolgt. Nach dieser Rechtsprechung lassen selbst Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsanhängigkeit der Honorierung des Geschäftsführers zu. - (§ 2 KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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