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Devolutionsantrag setzt Säumnis der Abgabenbehörde erster Instanz voraus
Sachverhalt: Die Abgabenpflichtige brachte gegen einen Bescheid des Finanzamts Berufung ein und in der Folge, da nicht innerhalb von sechs Monaten über diese entschieden wurde, einen Devolutionsantrag.
Lösung: Nach § 311 Abs. 1 BAO i. d. F. BGBl. I Nr. 97/2002 sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Anbringens bekanntgegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen.
Nach § 260 BAO i. d. F. AbgRmRefG hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der UFS zu entscheiden. Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz geht somit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit des UFS ins Leere. Die Verletzung der Entscheidungspflicht über das Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter jene des § 311 BAO (vgl. , und die dort zitieren Erkenntnisse sowie Ellinger/Iro/Krammer/ ...