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Finanzstrafverfahren: Verbindung
• Die Verbindung mehrerer Finanzstrafverfahren durch dieselbe Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 61 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, der kein Bescheidcharakter zukommt. - (§ 61 FinStrG), (Abweisung)
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