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Unzumutbarkeit der Beschäftigung von Nichtrauchern in Raucherlokalen
Die i. Z. m. dem durch die Tabakgesetz-Novelle 2008 verstärkten Nichtraucherschutz in Gaststätten interessierende Frage, ob ein Arbeitsplatz, bei dem Nichtraucher dem Passivrauch ausgesetzt werden, i. S. d. § 9 Abs. 2 AlVG noch zumutbar ist, hat das BMWA wegen der erwiesenen Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen in einer internen Weisung verneint. Aus diesem Grund sei vom AMS "ab sofort bei Nichtrauchern von einer Sanktionierung bei Ablehnung angebotener Arbeitsstellen im Gastgewerbe, bei denen die/der Beschäftigte dem Passivrauch ausgesetzt ist, Abstand zu nehmen. Weiters sind Nichtraucher aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefährdung ohne deren ausdrückliches Einverständnis nicht in Gaststätten, in denen (auch) geraucht wird, zu vermitteln. Für Raucher gilt diese Einschränkung der Zumutbarkeit nicht, denn solange diese durch eigenes Rauchen aktiv ihre Gesundheit selbst gefährden, können sie nicht die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung mit der Gefährdung ihrer Gesundheit durch Passivrauch anderer begründen."