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SWK 36, 20. Dezember 2008, Seite 953

Der Schatteneffekt bei Halbsatzeinkünften

Effektive Einkommensteuerbelastung liegt in der Regel über 25 %

Gottfried Maria Sulz und Christian Oberkleiner

Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 sind bestimmte Einkünfte mit der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes zu besteuern. Dabei ist der Effekt zu beachten, dass Halbsatzeinkünfte und Normaleinkünfte wechselseitig progressiv wirken, sodass es zu einer teilweisen Vernichtung des Vorteils aus der Tarifermäßigung kommt (sog. "Schatteneffekt").

1. Schatteneffekt

Wie Bruckner bereits 1989 zutreffend ausgeführt hat, ist es eine offensichtliche und weitverbreitete Fehlmeinung, dass die auf Halbsatzeinkünften lastende Einkommensteuer immer unter 25 % liegen müsse, weil ja auch die Gesamtsteuerbelastung nie den Grenzwert von 50 % erreichen kann. Diese Meinung trifft lediglich für den Fall zu, dass ein Steuerpflichtiger nur Halbsatzeinkünfte und keine Normaleinkünfte (zum vollen Tarif zu veranlagende Einkünfte) zu versteuern hat. Meist (gleichzeitiges Vorliegen von Halbsatz- und Normaleinkünften) liegt die effektive Einkommensteuerbelastung der Halbsatzeinkünfte tatsächlich aber über 25 %, weil aus den Halbsatzeinkünften durch deren progressionserhöhende Wirkung auch für die Normaleinkünfte zusätzliche Einkommensteuer anfällt. Diese zusätzliche Steuerbelastung ist ausschließlich durch d...

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