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SWK 36, 20. Dezember 2008, Seite 968

Unzulässigkeit des Nachschiebens von Bescheidaufhebungsgründen

Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO werden in der Praxis vielfach nur mit dem bloßen Gesetzeswortlaut begründet. Dies ist unzureichend. Ob der Begründungsmangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wurde in der Entscheidungspraxis des UFS bisher nicht einheitlich beantwortet. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Referent "im Wettbewerb der besseren Auslegung" ausdrücklich der Rechtsansicht der Berufungswerberin angeschlossen und ausführlich begründet, weshalb im Berufungsverfahren nur solche Aufhebungsgründe geprüft und anerkannt werden dürfen, die vom Finanzamt in der Begründung des Aufhebungsbescheids geltend gemacht worden sind. Der Entscheidung zufolge genügt es auch nicht, wenn der Aufhebungsgrund (erst) in der Begründung des neuen Sachbescheids bezeichnet wird, wenn es an einem entsprechenden Verweis der Begründung des Aufhebungsbescheids auf die Begründung des neuen Sachbescheids fehlt. Eine Zusammenschau von Aufhebungsbescheid und neuem Sachbescheid sei in einem solchen Fall unzulässig (UFS Feldkirch , RV/0466-F/07). Ob die Entscheidung des UFS vom Finanzamt mit Amtsbeschwerde bekämpft wird, bleibt abzuwarten.

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