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ÖBA 4, April 2020, Seite 267

Zur Haftung wegen Verzögerungen bei Depotübertrag

§§ 1293, 1295, 1324 ABGB; § 349 UGB

Die Frage, innerhalb welchen Zeitraums eine Depotbank die Depotübertragung durchführen muss, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Müssen eine große Anzahl an Einzeltiteln von unterschiedlichen Lagerstellen sowie teilweise im Ausland befindliche Wertpapiere übertragen werden, kann auch eine Dauer von 41 Tagen für den Depotübertrag (noch) als branchenüblich betrachtet werden.

Aus der Begründung:

1. Der Kl begehrt den Ersatz des Schadens, der ihm durch eine behauptete Verzögerung bei der Übertragung seiner auf einem bei der Bekl geführten Depot befindlichen Wertpapiere auf ein Depot bei der NI entstanden sei. Er habe dadurch nicht über die Wertpapiere verfügen und mit diesen handeln können, wodurch ihm zumindest ein Gewinn in Höhe des Klagebetrags entgangen sei.

2. Der entgangene (Kurs-)Gewinn aus dem Handel mit Wertpapieren ist kein positiver Schaden, weil er bei typischen Marktverhältnissen („im Verkehr“) nicht „praktisch gewiss“ erzielt worden wäre (RS0109502; RS0111898 [T1, T 2]). Einer marktüblichen Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere (RS0080062; RS0030447 [T2]) kann der (behauptete) entgangene Gewinn aus einem ...

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