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ÖBA 4, April 2020, Seite 264

Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen nach § 11 Abs 7 KMG

Bernhard Burtscher

§ 1489 ABGB; § 44 AktG; § 11 KMG; § 275 UGB

§ 11 Abs 7 KMG verdrängt die allgemeinen Verjährungsregeln des § 1489 ABGB, deswegen können Prospekthaftungsansprüche vor Ablauf der objektiven Präklusivfrist auch dann nicht verjähren, wenn der Anleger in Kenntnis von Schaden und Schädiger ist.

Aus der Begründung:

1. Das BerG hat sich auf 10 Ob 88/11f, 6 Ob 16/13s und 8 Ob 26/16f gestützt. Richtig ist, dass in 10 Ob 88/11f aufgrund des Ablaufs der (damals noch) fünfjährigen Frist des § 11 Abs 7 KMG (idF vor der KMG-Novelle 2005) die Frage, inwieweit durch diese Bestimmung die kurze Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB verdrängt wird, nicht entscheidungsrelevant war. Dessen ungeachtet hat der OGH dazu Stellung genommen und ausgeführt, dass es sich nach einhelliger L und Rsp um eine Präklusivfrist handle. Da § 11 Abs 7 KMG eine besondere Frist für Ansprüche der Anleger nach dem KMG vorsehe, sei davon auszugehen, dass (auch) diese Vorschrift als lex specialis die allg Verjährungsregeln des § 1489 ABGB verdränge. Damit wurde eine Parallele zur zuvor behandelten Verjährungsfrist nach § 44 AktG und § 275 UGB gezogen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass, auch wenn die Haftung auf eine andere Grundlage, etwa culpa in contrahendo gestützt werde, die Haftungsbegrenzung...

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