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Änderung des Erlasses zur Werbeabgabe
Gleichbehandlung in den Bereichen verkaufte Zeitungen - Gratiszeitungen und Verteilung von Prospekten als Beilagen - Direktverteilung
(BMF) - Als Vorgriff einer Änderung des Durchführungserlasses zur Werbeabgabe (AÖF 121/2000, Gz. 14 0607/1-IV/14/00) wird folgende Aktualisierung mitgeteilt:
1. Im Durchführungserlass zur Werbeabgabe entfällt im ersten Teilstrich der Z 3.2.2. das Wort „Prospektverteilung".
2. Der Vertrieb von Medien mit redaktionellem Teil (Zeitungen, Zeitschriften) unterliegt unabhängig davon, ob das Medium entgeltlich oder unentgeltlich erworben werden kann, nicht der Werbeabgabe, weil davon ausgegangen werden kann, dass es sich ausschließlich um eine Verteilung handelt und nicht um eine Veröffentlichung im Sinne des Gesetzes. Die Veröffentlichung besteht in der Schaltung von Anzeigen in dem Medium bzw. der Beilegung von Prospekten und Werbematerial zu diesem Medium und ist daher der werbeabgabepflichtige Vorgang.
3. Bei Medien ohne redaktionellen Teil (Prospekte, Warenproben, Flugblätter) ist die Verteilung als Veröffentlichung anzusehen, sodass diese Veröffentlichung der werbeabgabepflichtige Vorgang ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Medium einer Zeitung/ Zeits...