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bau aktuell 5, September 2016, Seite 189

Verjährung des Pauschalpreises

bauaktuell2016/15

§§ 1170 und 1486 ABGB

1. Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller.

2. Wenn dagegen ein Pauschalpreis vereinbart ist, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werks schuldet, sodass eine gesonderte Rechnungslegung nicht erforderlich ist.

3. Ist der Unternehmer mit der Rechnungslegung säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung objektiv möglich gewesen wäre.

4. Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, S. 190erst mit der Fälligkeit der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung.

Die Klägerin errichtete für die Beklagte ein Einfamilienhaus zu einem Pauschalpreis. Gegen den in der Klage geltend gemachten Werklohn wendet die Beklagte Verjährung ein.

Aus der Begründung:

1. Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, ...

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