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bau aktuell 5, September 2016, Seite 188

Auslegung von Bankgarantien

bauaktuell2016/14

§§ 914 und 915 ABGB

1. Die im Rahmen eines Garantievertrages abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB.

2. Die Auslegung einer Effektivklausel richtet sich danach, wie diese vom Begünstigten, dem Erklärungsempfänger, redlicherweise verstanden werden musste.

3. Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft dieses hingegen nicht zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen.

4. Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte.

Die Klägerin fordert Zahlung aus einer Deckungsrücklassgarantie. Die Beklagte verweigert diese Zahlung mit dem Hinw...

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