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Auftraggeberhaftung bei Lohn- und Sozialdumping!
Die Erfindung, Errichtung, Verbesserung, Verteidigung und auch Ausschaltung (gegnerischer) Umgehungskonstruktionen sind eine advokatorische Kerntätigkeit. Innergemeinschaftliche Lohnunterschiede von fast bis zum 10-Fachen sowie rigide Lohn- und Sozialdumping- und sonstige Schutzvorschriften initiieren manifesten Umgehungsbedarf.
Vor diesem Hintergrund hat das Sozialministerium einen Entwurf zum neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Umlauf gebracht, dessen §§ 9 und 10 nunmehr für den Baubereich die schon lange geforderte Auftraggeberhaftung vorsehen. In einer Zeit, in der das Kapital von den Märkten auf Nullrendite (Nullzins) gesetzt wird, soll eben mehr für den Faktor Arbeit übrig bleiben, so offensichtlich das marktwirtschaftsferne Verständnis diverser Sozialromantiker. Dabei ist jedem Praktiker klar wie Kloßbrühe, was etwa bei einem Zoll von 66 % passiert: flächendeckender Schmuggel. Wieso soll das anders sein, wenn von jedem für Arbeit bezahlten Euro zwei Drittel in öffentliche Taschen wandern und außerdem noch Mindestlöhne fällig werden. Offenbar kapituliert man aber vor der Realität insofern, als die fast schon stalinistisch anmutenden Verfolgungsinstrumentarien des AuslBG offenbar immer noch nicht ausreichen. Jetzt soll die Auftraggeberhaftung her. § 9 Abs 1 LSD-BG sieht vor, dass der Auftraggeber nur dann haftet, „wenn er vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese aufgrund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.“ Das heißt: Jeder Schrebergärtner, jeder private Häuslbauer und auch die Stadt Wien als größter Bauherr Österreichs müssen, wenn sie während der Durchführung der Arbeiten (beispielsweise weil die Arbeiter um Essensmarken betteln) konkrete Hinweise auf Lohn- und Sozialdumping haben, reagieren, also beispielsweise die preiswerten Bauarbeiten einstellen und/oder teurere Unternehmer beauftragen. Andernfalls haften sie als Bürge und Zahler für das zB laut Kollektivvertrag gebührende Entgelt der entsandten Arbeitnehmer. Für Generalunternehmer sieht § 10 LSD-BG eine Verschärfung vor, allerdings nur im Anwendungsbereich des BVergG 2006 bei Subvergabe. Hier kommt es auf die nach dem Gesetz oder der vertraglichen Vereinbarung unzulässige Weitergabe an. Das würde subtilerweise bedeuten, dass bei gesetzmäßiger/zulässiger Weitergabe an Subunternehmer (lex specialis?) keine Generalunternehmerhaftung gemäß § 9 LSD-BG bestehen soll!? Wahrscheinlich nicht ernstlich, eher dürfte wohl eine kumulative Anwendung gedacht sein. In § 10 Abs 3 LSD-BG ist die Haftungserstreckung auf die Arbeitnehmer weiterer Stufen (Subsubsubunternehmer) vorgesehen, allerdings nur bei Umgehungsgeschäften.
Damit ist nun die Grenze für „sachgerechte“ Umgehungsgeschäfte dankenswerterweise schon vom Gesetzgeber scharf vorgezeichnet worden. Es gibt zulässige und unzulässige Umgehungsgeschäfte, eine Innovation schlechthin. Nicht einmal ein Umgehungsgeschäft dürfte es weiterhin sein, wenn in einer ARGE jeder ARGE-Genosse (nur!) für seine Mitarbeiter (und jener seiner Subsubsub...unternehmer) haftet. Das ermöglicht es, mit einer Partie interessierter Arbeitskräfte, die früher einmal überlassen worden wären, nunmehr eine Ausführungs-OG zu gründen, jeder wird als Prokurist ins Firmenbuch eingetragen und alle zusammen sind bei einer GmbH (zweckmäßigerweise „haftungsbeschränkt“) mit 1 € Stammkapital (erhältlich ab Freilassing, BRD) beschäftigt. Bei einem solchen Konstrukt handelt es sich dann um einen reinen „Arbeitsgesellschafter“ im wahrsten Sinn des Wortes, nämlich einen ARGE-Partner, der die Arbeitskräfte stellt, aber direkt beaufsichtigt, beschäftigt und bezahlt. Subtilerweise würde in diesem Fall beispielsweise die Stadt Wien als Auftraggeber haften, wenn der Inspizient Lohn- und Sozialdumping ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand, während die übrigen ARGE-Partner – aufgrund der Tatsache, dass sie in keinem direkten Rechtsverhältnis zum Beschäftiger stehen (weder als Auftraggeber noch als Beschäftiger) – haftungsfrei bleiben! Mal sehen, wie lange es dauert, bis dieses mittelkomplexe Schlupfloch geschlossen wird, bestimmt um den Preis massiver Widersprüche zu tragenden Grundwertungen wie Privatautonomie und Rechtssicherheit.
Das eigentliche Problem, dass der Faktor Arbeit 200%ig besteuert wird (aus der Perspektive des Arbeiters gerechnet), etwa durch Steuersenkungen abzumildern, verbietet die offensichtliche Geldnot öffentlicher Hände, weswegen es nur vollkommen konsequent ist, dass im Vorblatt zum Ministerialentwurf keine wesentlichen Auswirkungen auf die öffentlichen Auftraggeber ausgewiesen werden. Das heißt, dass das, was jetzt beim Lohn- und Sozialdumping an Lohnaufwand unterschlagen wird, in Zukunft keineswegs über höhere Preise von den öffentlichen Auftraggeberhänden bezahlt werden soll, sondern vom wundersamen Geldgenerator, der der österreichischen Bauwirtschaft offensichtlich schon seit Jahrzehnten innewohnen muss, substituiert werden soll!? Damit bestätigt sich neuerlich der Befund des weltfremden Elfenbeinturmwesens.

