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Das Abbestellungsrecht des Werkbestellers
Werkbesteller versuchen nicht selten, durch ihr Abbestellungsrecht für sie ungünstige Positionen zu eliminieren. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob ein solches Abbestellungsrecht tatsächlich besteht, wie sich die Abbestellung auf den Werklohnanspruch auswirkt und ob der Anspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB vertraglich vorweg ausgeschlossen werden kann.
1. Das Recht auf Abbestellung
Im österreichischen Vertragsrecht gilt – wie wohl im Recht jedes anderen Staates auch – das Prinzip „pacta sunt servanda“. Darunter versteht man die zivilrechtliche Binsenweisheit, dass ein rechtswirksam zustande gekommener Vertrag nicht von einer Partei grundlos aufgelöst werden kann. Es entbehrte auch jedes Sinnes, Verträge zu schließen, die für den anderen Teil nur dann verbindlich sind, wenn dieser nichts Gegenteiliges erklärt. Eine Verpflichtung, die nur dann besteht, wenn man sie will, ist in Wahrheit keine Verpflichtung. Mangels Verbindlichkeit der Verträge könnten die Parteien auch keine wirtschaftlichen Dispositionen im Vertrauen auf das Bestehen des Vertrages treffen.
Umso erstaunlicher ist es, dass zum Werkvertrag die Ansicht vollkommen herrschend ist, dass der Werkbesteller (Auftraggeber) das Werk jederzeit grund...