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Editorial
Das Abbestellungsrecht des Werkbestellers ist ein Thema, das Auftragnehmern wie Auftraggebern tagtäglich insbesondere bei Einheitspreisverträgen begegnet. Aus bauwirtschaftlich-baubetrieblicher Sicht werden Einheitspreisverträge mit vorläufigen Vordersätzen ja deshalb abgeschlossen, um aufgrund der meist noch nicht abgeschlossenen Planung einen gewissen (Massen-)Puffer für die Abrechnung zu gewinnen. Es finden daher fast bei jedem Einheitspreisvertrag positionsweise „Abbestellungen“ statt. Andreas Kletečka widmet sich dem Abbestellungsrecht aus juristischer Sicht, wobei es vor allem um die „grundlose“ Abbestellung geht, die dem Auftraggeber verwehrt werden soll. Dies durchaus zu Recht, weil sonst dem Missbrauch durch den Auftraggeber durch das sogenannte cherry picking Tür und Tor geöffnet wäre. Andererseits muss aus baupraktischer Sicht eine gewisse Variabilität in der Abwicklung und späteren Abrechnung möglich bleiben, weil sonst erstens der Einheitspreisvertrag baupraktisch zweckentfremdet wäre und weil zweitens eben abhängig vom Planungsstand bei unserer baubegleitenden Planung eine genaue Vordersatzermittlung meist nicht möglich ist. Es wird sich also in solchen Fällen nicht u...