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bau aktuell 3, Mai 2016, Seite 86

Neues zum Kostenvoranschlag

Clemens Berlakovits und Natascha Stanke

Der vorliegende Aufsatz geht der Frage nach, ob der Auftragnehmer seinen Entgeltanspruch auch bei einer geringfügigen Kostenüberschreitung gegenüber dem Kostenvoranschlag verliert, sofern diese Kostenüberschreitung für ihn vorhersehbar war.

1. Einleitung

§ 1170a Abs 1 ABGB führt den Begriff des Kostenvoranschlages in das Werkvertragsrecht ein, ohne ihn näher zu definieren. Nach dem Duden ist der Kostenvoranschlag die „Veranschlagung von Kosten im Voraus“.

Vor Abschluss des Vertrages werden oftmals Kostenvoranschläge erstellt, eine Verpflichtung, einen Kostenvoranschlag zu erstellen, gibt es allerdings nicht.

Während beim Pauschalpreisvertrag der Kostenvoranschlag naturgemäß keine Rolle spielt, sind Kostenvoranschläge insbesondere bei Regie- und Einheitspreisverträge relevant. Auch das Leistungsverzeichnis eines Bauherrn, in das der Auftragnehmer Preise einsetzt, ist ein Kostenvoranschlag. Schon aus diesem Grund kann die Rolle des Kostenvoranschlages und damit des § 1170a ABGB gar nicht überschätzt werden.

Entspricht die Endsumme dem Kostenvoranschlag, so sind in aller Regel sowohl Auftraggeber und Auftragnehmer zufrieden, besondere Probleme im Zusammenhang mit dem Kostenvoranschlag stellen sich dann nicht. Überschre...

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