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Haftung der Bauaufsicht bei Mangelhaftigkeit der Bauleistung
bauaktuell2016/8
1. Grundsätzlich gilt, dass die Bauaufsichtsicht sich auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen kann und nur dort einschreiten muss, wo ein Fehler erkennbar wird.
2. Die Verpflichtung zur lückenlosen Überwachung der Ausführung der Arbeiten durch die Professionisten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.
3. Ist die Pflichtwidrigkeit der Bauaufsicht kausal für die Mängel oder führt sie zu einer Erhöhung der Kosten für deren Verbesserung und lässt sich nicht feststellen, dass die Bauaufsicht in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des gesamten Schadens verursacht hat, haftet sie nach § 1302 ABGB solidarisch mit den sonst verantwortlichen ausführenden Unternehmen.
Die Erstklägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft; der Zweitkläger ist ihr Sohn und wohnt ebenfalls dort.
Der Beklagte ist Absolvent der Akademie der bildenden Künste, wobei ihn diese Ausbildung zur Erstellung von Plänen und zur Ausschreibung von Bauleistungen, nicht aber dazu berechtigt, Einreichpläne zu verfassen, diese bei der Baubehörde einzureichen oder selbständig die örtliche Bauleitung oder Bauaufsicht auszuüben.
Ab dem Frühjahr 2004 wurde das Haus der Erstklägerin umgebaut und...