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SWK 3, 20. Jänner 1994, Seite 014

Fortbildung: Werbungskosten

•Ein Beamter kann für die Teilnahme an einem neunmonatigen Kurs nicht

Werbungskostenim Ausmaß der pauschalen Tagessätze beanspruchen — (§ 26 Z 4 EStG 1988)

Der Beschwerdeführer ist als Gendarmeriebeamter einer oberösterreichischen Dienststelle zugewiesen. Vom bis wurde er zur beruflichen Fortbildung dem Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachbeamte der Gendarmeriezentralschule in Mödling dienstzugeteilt. Er machte als Werbungskosten neben Fahraufwendungen und Aufwendungen für Lehrmittel die Differenz zwischen den Tagesgeldsätzen für Inlandsdienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift und den Sätzen nach § 26 Z 4 EStG 1988 geltend, wurde aber abgewiesen. Die rund neunmonatige Kursteilnahme des Beschwerdeführers in Mödling führte zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, weshalb eine Berücksichtigung von Werbungskosten im Ausmaß der pauschalen Tagessätze im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht in Betracht kam. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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