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Zur Anpassung des österreichischen Umsatzsteuergesetzes an das EU-Recht
Zur Anpassung des österreichischen
Umsatzsteuergesetzes an das EU-Recht
Übergangsbestimmungen der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Teil II)
VON DR. PETER KOLACNY
Übergangsregelungen gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a
Während der in Art. 28 Abs. 4 genannten Übergangszeit (diese endet, wenn der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die vollständige oder teilweise Abschaffung dieser Abweichungen entscheidet) können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a die in Anhang E aufgeführten nach Art. 13 oder 15 befreiten Umsätze weiterhin besteuern. Folgende Ausnahmebestimmungen kämen für Österreich in Frage:
Leistungen der Zahntechniker und Lieferung von Zahnersatz
E Nr. 2: Weiterhin besteuert werden können die im Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. e bezeichneten Umsätze. Gemäß dieser Bestimmung sind die Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker befreit.
Nach einem Richtlinienvorschlag (92/C 205/06 i. d. F. 93/C 231/14) soll die Nr. 2 gestrichen werden. Nach Auffassung der Kommission hat die Beibehaltung der Abweichung offenbar nicht zu erheblichen W...